Partner des öffentlichen Sektors
Laut geltendem Recht ist Partner des öffentlichen Sektors eine natürliche oder eine juristische Person, die keine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist und
- die Mittel aus dem Staatshaushalt, aus dem staatlichen Sondervermögen, aus dem Haushalt einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, aus dem Gemeindehaushalt, aus dem Haushalt einer höheren Gebietseinheit, aus den europäischen Struktur- und Investfonds, von einer kraft Gesetz errichteten juristischen Person, von einer juristischen Person, die vollständig oder größtenteils durch den Staat, die Gemeinde, eine höhere Gebietseinheit oder eine kraft Gesetz errichtete juristische Person finanziert wird, die vom Staat, der Gemeinde, der höheren Gebietseinheit oder einer kraft Gesetz errichtete juristische Person kontrolliert wird, oder in der der Staat, die Gemeinde, die höhere Gebietseinheit oder die kraft Gesetz errichtete juristische Person gewählt wurde oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder ihres Leitungs- oder Kontrollorgans, der Krankenversicherung gewählt wurde oder staatliche Hilfe oder Investitionsbeihilfen erhält,
- die Leistungen erhält, deren Gegenstand Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte des Staates, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, einer Gemeinde, höheren Gebietseinheit, kraft Gesetz errichteten juristischen Person oder einer juristischen Person sind, die vollständig oder größtenteils vom Staat, der Gemeinde, der höheren Gebietseinheit oder einer kraft Gesetz errichteten juristischen Person finanziert wird, die vom Staat, der Gemeinde, der höheren Gebietseinheit oder der kraft Gesetz errichteten juristischen Person kontrolliert wird oder in der der Staat, die Gemeinde, die höhere Gebietseinheit oder eine kraft Gesetz errichtete juristische Person gewählt oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Kontrollorgans oder der Krankenversicherung gewählt wurde,
- die einen Vertrag, eine Rahmenvereinbarung oder einen Konzessionsvertrag laut Gesetz Nr. 343/2015 Ges.Slg. über die öffentliche Beschaffung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze im Wortlaut des Gesetzes Nr. 438/2015 Ges.Slg. schließt,
- die Gesundheitsleistungen erbringt, die mit der Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag über die Erbringung von Gesundheitsleistungen geschlossen hat,
- die sich verbindlich in das Register gemäß gesonderter Vorschrift einträgt,
- an die eine Forderung gegenüber dem Staat, dem Staatsfonds, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der Gemeinde, einer höheren Gebietseinheit oder einer kraft Gesetz errichteten juristischen Person abgetreten oder die anderweitig entstanden ist oder
- die direkt oder mittels weiterer Personen den Personen laut Punkt eins bis fünf Waren oder Leistungen liefert oder von diesen Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte erwirbt und gleichzeitig Kenntnis hat oder haben muss, dass die ihr gewährten Leistungen oder das erworbene Vermögen, die Vermögensrechte oder anderen Vermögensrechte mit dem Vertrag zusammenhängen, auf dessen Grundlage der Partner des öffentlichen Sektors Mittel laut Punkt eins erhält oder Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte laut Punkt zwei erwirbt.
Partner des öffentlichen Sektors laut Punkt eins, drei, vier, sechs und sieben ist nicht, wem einmalig Mittel bereitgestellt werden, die 100.000 EUR oder innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 250.000 EUR nicht übersteigen, wenn es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt; das gilt nicht, wenn die Höhe der staatlichen Hilfe oder Investitionsbeihilfe zum Zeitpunkt der Eintragung im Register nicht bestimmt werden kann.
Partner des öffentlichen Sektors laut den Punkten zwei und sechs ist nicht, wer einmalig Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte erwirbt, deren allgemeiner Wert in der Summe 100.000 EUR nicht übersteigt.
Partner des öffentlichen Sektors ist auch nicht
- eine Person, die überwiegend im gemeinnützigen Sektor tätig ist; das gilt nicht, wenn die Ware oder die Leistungen gemäß Vertrag, Rahmenvereinbarung oder Konzessionsvertrag laut Gesetz Nr. 343/2015 Ges.Slg. über die öffentliche Beschaffung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze im geltenden Wortlaut des Gesetzes Nr. 438/2015 Ges.Slg. geliefert werden um Gewinn zu erzielen oder Vermögen, Vermögensrechte oder andere Vermögensrechte zu erwerben, deren Gesamtwert 100.000 EUR insgesamt übersteigt,
- eine Bank oder eine Filiale einer ausländischen Bank, die Mittel aus dem Staatshaushalt, aus dem Staatsfonds, aus dem Haushalt einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, aus dem Gemeindehaushalt, aus dem Haushalt einer höheren Gebietseinheit, von einer kraft Gesetz errichteten juristischen Person, von einer juristischen Person, die vollständig oder größtenteils durch den Staat, die Gemeinde, eine höhere Gebietseinheit oder eine kraft Gesetz errichtete juristische Person finanziert wird, die vom Staat, der Gemeinde, der höheren Gebietseinheit oder einer kraft Gesetz errichteten juristischen Person kontrolliert wird, oder in der der Staat, die Gemeinde, die höhere Gebietseinheit oder die kraft Gesetz errichtete juristische Person gewählt wurde oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder ihres Leitungs- oder Kontrollorgans oder der Krankenversicherung gewählt wurde, um Verbindlichkeiten aus Krediten oder Darlehen zu erfüllen,
- eine Person, die Leistungen von einer Vertretung der Slowakischen Republik im Ausland erhält für die Lieferung von Waren, die Erbringung von Bauleistungen oder die Bereitstellung von Leistungen oder für Leistungen im Rahmen der Entwicklungshilfe oder bei internationaler humanitärer Hilfe.
Der Partner des öffentlichen Sektors muss im Register eingetragen sein, welches der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich ist. Ohne diese Registrierung ist es nicht möglich, in Geschäftsbeziehungen mit dem Staat zu treten und Mittel zu beantragen, die aus dem Staatshaushalt oder aus dem Haushalt der Gemeinde oder einer höheren Gebietseinheit kommen. Ebenso kann der Partner des öffentlichen Sektors ohne diese Registrierung kein Vermögen oder Vermögensrechte vom Staat, der Gemeinde oder einer öffentliche-rechtlichen Einrichtung erwerben.
Bevollmächtigter
Bevollmächtigter laut geltender Gesetzgebung über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors ist ein Rechtsanwalt, ein Notar, eine Bank, eine Filiale einer ausländischen Bank, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, die ihren Sitz oder ihren Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben und die sich auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet haben, die Pflichten eines Bevollmächtigten für den Partner des öffentlichen Sektors auszuüben.
Der Bevollmächtigte überwacht den gesamten Registrierungsprozess für Partner des öffentlichen Sektors, unternimmt alle wesentlichen Schritte bei der Eintragung des Partners des öffentlichen Sektors in das Register und auch die notwendigen Schritte, die bei einer Änderung der im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragenen Daten erforderlich sind. Das Registrierungsorgan stellt alle mit der Registrierung zusammenhängenden relevanten Dokumente dieser bevollmächtigten Person zur Verfügung.
Der Bevollmächtigte ist im Grunde genommen der Vertreter des Partners des öffentlichen Sektors bezüglich Register und Registrierung, da jeder Partner des öffentlichen Sektors nur einen Bevollmächtigten im Register eintragen lassen darf, der für ihn alle wesentlichen Schritte unternimmt.
Der Bevollmächtigte muss die Identifizierung bzw. die Registrierung mit entsprechender fachlicher Sorgfalt überwachen.
Register und Registrierungsverfahren
Das Register ist auf den Internetseiten des Justizministeriums der Slowakischen Republik zugänglich. Es ist nicht erforderlich, die im Register gespeicherten Daten den Behörden nachzuweisen. Das Registrierungsorgan erteilt einen Registerauszug in elektronischer Form oder eine Bestätigung darüber, dass Angaben im Register nicht eingetragen sind, und das unverzüglich nach Anforderung.
Der Antrag auf Eintragung erfolgt ausschließlich elektronisch über das elektronische Postfach des Registrierungsorgans mittels eines dafür bestimmten elektronischen Formulars. Der Antrag auf Eintragung muss vom Bevollmächtigten autorisiert werden, andernfalls wird er nicht berücksichtigt.
Registrierungsbehörde für die gesamte Slowakische Republik ist das Bezirksgericht in Žilina.
Im Laufe des Registrierungsprozesses oder bei Eintragung eventueller Änderungen im Register des Partners des öffentlichen Sektors muss der Berechtigte mit der Registrierungsbehörde zusammenarbeiten und mit diesem Organ direkt kommunizieren.
Eingetragene Daten
Der Partner des öffentlichen Sektors wird in das Register eingetragen, und sofern vom Gesetz vorgesehen, auch andere Personen (§ 17). Der Partner des öffentlichen Sektors muss mindestens für die Vertragsdauer im Register eingetragen sein.
Ist Partner des öffentlichen Sektors eine natürliche Person, werden in das Register folgende Daten eingetragen
- Vorname und Name,
- Wohnsitz oder Unternehmenssitz,
- Identnummer der Organisation, sofern erteilt, sonst das Geburtsdatum,
- Verzeichnis der Endnutzer der Vorteilemit Name, Vorname, Wohnsitzanschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Angabe, ob der Endnutzer der Vorteile ein öffentlicher Funktionär ist, der eine Funktion in der Slowakischen Republik ausübt,
- Angaben zum Berechtigten, und zwar
- Name und Vorname, Wohnsitz oder Unternehmenssitz, Unternehmens-ID, sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
- Bezeichnung oder Firma, Sitz und Unternehmens-ID, sofern es sich um eine juristische Person handelt.
Ist Partner des öffentlichen Sektors eine juristische Person, werden in das Register eingetragen
- Bezeichnung oder Firma,
- Sitz,
- Rechtsform,
- Unternehmens-ID, wenn eine solche erteilt wurde,
- Verzeichnis der Endnutzer der Vorteile, und zwar Name, Vorname, Wohnsitz, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Angaben dazu, ob der Endnutzer der Vorteileein öffentlicher Funktionär ist, der eine Funktion in der Slowakischen Republik ausübt,
- Verzeichnis der öffentlichen Funktionäre, die eine Funktion in der Slowakischen Republik ausüben, die Teil der Eigentums- oder Leitungsstruktur des Partners des öffentlichen Sektors sind,
- Angaben zum Berechtigten, und zwar
- Name und Vorname, Wohnsitz oder Unternehmenssitz, Unternehmens-ID, sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
- Bezeichnung oder Firma, Sitz und Unternehmens-ID, sofern es sich um eine juristische Person handelt.
Bei einem Partner des öffentlichen Sektors, der Emittent von Wertpapieren ist, die zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind, der den Anforderungen an die Offenlegung von Informationen gemäß gesonderter Vorschrift, gleichwertiger Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates oder gleichwertigen internationalen Normen unterliegt, oder einer Gesellschaft, die sich direkt oder indirekt im ausschließlichen Eigentum des Emittenten befindet oder die direkt oder indirekt ausschließlich von ihm verwaltet wird, werden im Register anstelle der Endnutzer der Vorteile die Mitglieder des Top-Managements eingetragen. Unter Mitglied des Top-Managements wird das Satzungsorgan, ein Mitglied des Satzungsorgans, der Prokurist oder ein leitender Mitarbeiter in direkter Leitungsbefugnis des Satzungsorgans verstanden. Das gilt nicht, wenn die natürliche Person das Recht auf mindestens 25 % des wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäfts oder einer anderen Tätigkeit der Gesellschaft gemäß vorherigem Satz hat. In diesem Fall wird der Endnutzer der Vorteile in das Register eingetragen. Das bestätigende Dokument muss in den genannten Fällen nachweisen, dass die Bedingungen für die Eintragung des Top-Managements erfüllt wurden.
Außerdem werden das Datum jeder Überprüfung der Identifikation des Endnutzers der Vorteile, das Datum der Rechtskräftigkeit des Löschungsbeschlusses und das Datum der Rechtskräftigkeit einer Entscheidung über eine Geldbuße eingetragen. Teil des Registers sind auch alle Unterlagen zur Verifizierung. Im Register kann der Partner des öffentlichen Sektors immer nur einen Berechtigten eintragen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.legalfirm.sk.